Vertragsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Das im Mietvertrag beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters. Das Fahrzeug wird von dem Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Übergabeprotokoll gesondert bezeichnet. Gleichwohl ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übergabe auf den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich vom Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein der Fahrzeugpapiere, des Warndreiecks, des Verbandkastens, des Reserverades oder einer Vorrichtung zur Notbefüllung eines Reifens und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die bei der Volltankung entstehenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,- Euro in Rechnung zu stellen. Das Fahrzeug kann durch Ortungssysteme überwacht werden.

2. Besondere Pflichten des Mieters

2.1 Allgemeines

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, das Motoröl, das Kühlwasser, das Wasser für die Scheibenwaschvorrichtung und den Luftdruck der Reifen regelmäßig zu kontrollieren.

2.2 Führungsberechtigung

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den ggf. im Mietvertrag namentlich genannten Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen weiteren Fahrers wie eigenes zu vertreten. Der Mieter hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen er das Fahrzeug überlassen und auch überlassen darf, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ob diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Alle den Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.

2.3 Obhutspflicht

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind.

2.4 Nutzungsbeschränkungen

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, insbesondere zur Beförderung von Gefahrgut zu verwenden. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Abnutzung der Reifen etc.).

2.5 Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters auf dem Mietvertrag.

2.6 Anzeigepflicht bei Unfall

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall durch die Polizei aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und ihm bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen.

2.7 Mietdauer und Rückgabe

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am im Mietvertrag vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten dem Vermieter zurückzugeben. Falls der Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern will, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens. Für jede überschrittene, angefangene Stunde wird außerdem ein Viertel (25 Prozent) des Tagesmietpreises berechnet.

2.8 Mietpreis

Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf dem Mietvertrag vereinbarten Mietpreise die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend der gültigen Preisliste abzurechnen. Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.

2.9 Kaution

Bei der Übergabe des Fahrzeuges ist die Zahlung einer Kaution fällig. Die Höhe der Kaution ist im Mietvertrag genannt. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs an den Mieter zurückgezahlt. Kam es beim Mieter bei vorangegangenen Vermietungen häufiger vor, dass Bußgelder fällig wurden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution für eine angemessene Dauer einzubehalten und erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen.

3. Pflichten des Vermieters

3.1 Versicherung und Haftung

Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

3.2 Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.

3.3 Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Werkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,- Euro ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige (telefonische) Zustimmung des Vermieters einzuholen.

3.4 Technischer Defekt

Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, ist der Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit diesem abzusprechen. Ist der Vermieter nicht zu erreichen, hat der Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstatt zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Arbeitstag zu informieren. Die Kosten für die Reparatur werden dem Mieter vom Vermieter erstattet, sofern der Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) hat. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens kann der Mieter vom Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Eventuell geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.

4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer

4.1. Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch den Vermieter während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutspflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer falschen Kraftstoffbefüllung (die korrekte Kraftstoffbefüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht wurden und welche für den Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer geltend außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden des Mieters.

4.2. Hat der Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haftet er bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AGB in vollem Umfang. Im Übrigen haftet der Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- Euro.

4.3. Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw. – bei Vorliegen eines Totalschadens - auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert, welcher ihm gegen einen Unfallgegner des Mieters zustehen, an den Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welches der Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt hat. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an den Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.

5. Weitere Vereinbarungen

5.1. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.

5.2. Zurückbehaltungsrechte des Mieters können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen den Mieter geltend macht.

5.3. Eine Abtretung von Forderungen des Mieters gegen den Vermieter ist unzulässig

5.4. Weitere Vereinbarungen, als in dem Mietvertrag und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

5.5. Persönliche Daten des Mieters werden von dem Vermieter in einer EDV erfasst.

5.6. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund. Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.

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